Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Der Vertrag wird zwischen dem Vercharterer (Sailing Avalon) und dem Charterer geschlossen. Bestandteile sind die nachfolgenden AGB und ggf. individuell vereinbarte schriftlich getroffene Absprachen. A) Der Kojencharter, wenn nichts schiefgeht
- Die gebuchte Kojenanzahl sowie die dazugehörige Ausrüstung stellt der Vercharterer auf seiner Segelyacht sauber, funktionstüchtig und mit allen Betriebsstoffen vollständig aufgefüllt am ersten Chartertag zur individuell vereinbarten Zeit am vereinbarten Startpunkt bereit. Es erfolgt eine Sicherheitseinweisung in die Segelyacht.
- Es wird dir während des gesamten Törns ein erfahrener Skipper beiseite gestellt, dessen Anweisungen während des Törns unbedingt Folge zu leisten ist. Je nach Länge des Törns wird es eine gemeinschaftlich geführte Bordkasse geben, in die jedes Crewmitglied zu gleichen Teilen einbezahlt (ausgenommen ist der Skipper). Sämtliche Kosten, die während der Reisedauer entstehen, werden aus der Bordkasse bestritten. Dies gilt insbesondere für Verpflegung, Liege- und Marinagebühren, kleine Anschaffungen im Gemeinschaftssinn, Beschädigungen und Verlust von Ausrüstung sowie Beschädigungen an Yacht, sofern dies nicht durch den Skipper zu verantworten ist. Der Skipper wird ebenfalls aus der Bordkasse verpflegt. Nach Beendigung der Charter wird verbrauchtes Material (Öle, Spiritus, elektrische Batterien) und Treibstoffe auf Kosten der Bordkasse ersetzt. Die Endreinigung sowie das Waschen der Bettwäsche sowie Handtücher wird ebenfalls von der Bordkasse vergütet. Überschüsse werden im Anschluss zu gleichen Teilen wieder ausgezahlt.
- Der Gesamtpreis für die gebuchte Koje ist vom Charterer in voller Höhe innerhalb von 7 Tagen ab verbindlicher Zusage / Rechnnungserhalt zu zahlen.
- Das Kojencharter endet am letzten Chartertag zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort. Die Yacht wird unter gemeinschaftlichem Bemühen in einem einwandfreien, besenreinen und aufgeklarten (ordentlichen) Zustand aufgefüllten Betriebsstoffen wie Benzin, Batterien, etc. wieder verlassen.
B) Anforderungen an den Charterer/Eigenverantwortung des Charterers
- Der Charterer betritt die Yacht auf eigene Verantwortung.
- Der Charterer sichert zu
- die gesundheitliche Fitness, die nötigen körperlichen und geistigen Voraussetzungen zu haben, die ein solcher Kojencharter erfordert, insbesondere im bewegten Wasser gut schwimmen zu können.
- während der Sicherheitseinweisung aufmerksam zuzuhören, bei Verständnisproblemen nachzufragen.
- den Anweisungen des Skippers Folge zu leisten.
C) Probleme vor Törn Charterer und Vercharterer können bis 30 Tage vor Törnbeginn kostenfrei ohne eine Angabe von Gründen stornieren. 1. auf Seiten des Vercharterers
- Der Beginn des Törns kann sich auf Grund von Reparatur-, sonstigen Arbeiten oder wetterbedingter Törnplanung verschieben. Eine Zeitdifferenz von bis zu 24 Stunden gilt hierbei als vereinbart. Bei einer größeren Verspätung kann der Charterer vom Vertrag zurücktreten und der Charterpreis wird vollständig erstattet. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so wird ihm der Charterpreis anteilig für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde, erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Kann der gebuchte Kojencharter zu dem im Vertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer unverschuldet nicht starten (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.) und kann kein Ersatz zur Verfügung gestellt werden, so verpflichtet sich der Vercharterer etwaig gezahlte Beiträge unverzüglich an den Charterer zurückzuführen. Der Charterer wird unverzüglich informiert. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
2. auf Seiten des Charterers
- Erfolgt eine Stornierung innerhalb 30 Tage vor Törnbeginn ist die Erstattung einzelfallabgängig. Gelingt eine Ersatzcharter zu denselben Konditionen, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Bearbeitungskosten in Höhe von in der Regel 20% des Gesamtpreises zurück. Andernfalls hat der Vercharterer Anspruch auf den Gesamtpreis. Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
- Zahlt der Charterer nicht innerhalb der Zahlungsfrist (7 Tage nach Buchungszusage), gilt die Buchung als storniert.
3. durch staatliche Verbote
- Sollte es durch kurzfristige staatliche Verordnungen zu Beschränkungen kommen, die es unmöglich machen, den gebuchten Törn anzutreten, so kann der Charterer unter Angabe der Umstände von seinem Vertrag zurücktreten und etwaig bereits erfolgte Zahlungen werden erstattet.
4. an der Segelyacht
- Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht und den Reisezweck nicht beeinträchtigen und die Nutzung weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt.
- Beanstandungen gleich welcher Art sind dem Vercharterer unverzüglich zu melden. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
D) Regeln während des Törns Der Charterer sichert zu
- sich aktiv nach Möglichkeiten und Kenntnissen an Bord zu beteiligen sowie an Einkäufen, Bordverpflegung und deren Zubereitung mitzuwirken.
- den Anweisungen des Skippers strikt Folge zu leisten und den Bordfrieden zu wahren.
- die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenamt vorzunehmen und die Kurtaxe zu entrichten (ggf. wird dies auch der Skipper übernehmen).
- Rettungswesten und weitere Sicherheitsausrüstungen, welche in ausreichender Zahl zur Yacht gehören, während des Segelns zu tragen. Er sorgt insbesondere selbständig für den Vollzug weiterer geeigneter Sicherheitsmassnahmen (z.B. Anlegen von Lifeline, Sicherung an und unter Deck, tragen von Segelhandschuhen).
- keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
- während des Törns keinerlei gefährliche und gesundheitsschädliche Güter mitzuführen, dies gilt insbesondere für feuergefährliche, verbotene Stoffe, die die Yacht, die Segelboote, unsere Umwelt, Leib und Leben gefährden.
- Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen (helle, abriebfeste Sohle) zu betreten
- Haustiere wie Hunde, Katzen u.ä. dürfen in Absprache mit an Bord genommen werden. Es kann eine erhöhte Endreinigungspauschale erhoben werden. Der Mitnahme muss von allen Crewmitgliedern vor Törnbeginn zugestimmt worden sein.
- unter Deck nicht zu rauchen.
Bei Verstößen, gravierenden Störungen des Bordfriedens, Gefährdung der Sicherheit oder bei gesundheitlichen Schwierigkeiten des Charterers ist der Skipper berechtigt, den Charterer von der Törnteilnahme auszuschliessen. Im Falle eines begründeten Ausschlusses besteht auf eine anteilige Rückzahlung des Törnpreis kein Anspruch. Weitergehende Ansprüche für dadurch entstehende Kosten sind ausgeschlossen. E) Schadensfall (Havarien o.ä.) Die Segelyacht ist gegen manche Schäden kasko-versichert. Das führt nicht zu einer Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen Schäden, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regressnahe des Charterers vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden. Die Selbstbeteiligung iHv 750 € ist vom Charterer zu tragen, außer der Vercharterer hat den Schaden zu verantworten. Der Charterer erhält im Gegenzug den ggf. bestehenden Anspruch gegen einen dritten Schädiger in entsprechender Höhe. 1. zu Lasten des Charterers
- Der Vercharterer haftet dem Charterer grundsätzlich nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers bzw. seines Teams entstehen. Ausgenommen sind Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Nicht erfasst sind damit im Regelfall Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials und elektronischer Instrumente wie z.B. elektronische Seekarten, Papierseekarten, Kompass, usw. verursacht werden.
2. zu Lasten eines Dritten
- Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite, haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer nach Möglichkeit von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei.
- Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, kann der Vercharterer vom Charterer Regress fordern.
F) Nebenabreden, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach textlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses.
- Gerichtsstand und Gerichtsort ist Deutschland, Brandenburg, Potsdam und es findet deutsches Recht Anwendung.